Satzung des Bridge-Club München e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte der Mitglieder
§ 7 Pflichten der Mitglieder
§ 8 Ehrenmitglieder
§ 9 Organe
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Turniergericht
§ 14 Ehrengericht
§ 15 Kassenprüfer
§ 16 Änderung der Satzung; Auflösung des Vereins
§ 17 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)

Der Verein führt den Namen "Bridge-Club München". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

(2)

Der Bridge-Club München hat seinen Sitz in München.

(3)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1)

Der Bridge-Club München ist eine Vereinigung von Personen, die den Bridge-Sport auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern.

(2)

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- das Angebot an Lern-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten,
- die Veranstaltung von Bridge-Turnieren und
- die Teilnahme an Bridge-Wettbewerben.

(3)

Der Bridge-Club München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)

Mittel, die dem Bridge-Club München zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5)

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7)

Der Bridge-Club München ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

(1)

Der Bridge-Club München ist Gründungsmitglied des Bayerischen Bridge-Verbandes. Er strebt die Mitgliedschaft im Bayerischen Landessportverband an.

(2)

Der Bridge-Club München erkennt die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der genannten Organisationen sowie des Deutschen Bridge-Verbandes als auch für ihn verbindlich an.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)

Die Mitgliedschaft im Bridge-Club München kann jede natürliche Person erwerben.

(2)

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag einer minderjährigen Person ist vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

(3)

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2)

Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3)

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen
– eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung
   oder einen Beschluss des Bridge-Club München, des Bayeri-
   schen Bridge-Verbandes oder des Deutschen Bridge-
   Verbandes,

– einer  schweren Schädigung des Ansehens oder einer
   erheblichen Verletzung der Interessen des Bridge-Club
   München, des Bayerischen Bridge-Verbandes oder des
   Deutschen Bridge-Verbandes,

– grob unsportlichen, unloyalen oder unkooperativen Verhaltens.

(4)

Ein Mitglied kann außerdem ausgeschlossen werden, wenn es sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung mehr als vier Monate im Rückstand befindet.

(5)

Über den Ausschluss entscheidet das Ehrengericht auf Antrag des Vorsitzenden.

§ 6 Rechte der Mitglieder
(1)

Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden. 

(2)

Die Rechte eines Mitglieds ruhen, solange es sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand befindet.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1)

Die Mitglieder haben die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Bridge-Club München, des Bayerischen Bridge-Verbandes und des Deutschen Bridge-Verbandes zu befolgen und sich der Gerichtsbarkeit dieser Vereine zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(2)

Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten, die Organe des Bridge-Club München bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Interessen des Bridge-Club München, des Bayerischen Bridge-Verbandes oder des Deutschen Bridge-Verbandes schaden könnte.

(3)

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu zahlen.

§ 8 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den Bridge-Club München oder den Bridge-Sport besonders verdient gemacht haben, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- das Turniergericht,
- das Ehrengericht.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1)

Die Mitgliederversammlung ist das gesetzgebende Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für
- die Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Gerichte,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Genehmigung des Haushaltsplanes,
- die Festsetzung der Höhe, Fälligkeit und Erhebung von
   Beiträgen und Umlagen,

- den Erlass von Ordnungen, Regeln und Richtlinien,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins. 

(2)

Die Mitglieder und der Vorstand können Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Anträge sind schriftlich zu begründen. Die Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens bis zum 30. November des laufenden Geschäftsjahres zu übermitteln.

(3)

Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen. Termin, Ort und Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

(4)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder - im Falle seiner Verhinderung - von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. 

(5)

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

(6)

Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.

(7)

Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

(8)

An der Mitgliederversammlung dürfen nur Mitglieder teilnehmen.

(9)

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend.

§ 12 Vorstand
(1)

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins.

(2)

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier stellvertretenden Vorsitzenden. Ein stellvertretender Vorsitzender ist ständiger Vertreter des Vorsitzenden.

(3)

Der Vorsitzende führt den Verein und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.

(4)

Jedem Vorstandsmitglied kann die Leitung eines oder mehrerer der folgenden Ressorts übertragen werden:
- Steuern und Finanzen,
- Verwaltung und Schriftverkehr,
- Sport- und Turnierleitung,
- Unterrichtswesen,
- Öffentlichkeitsarbeit.

(5)

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt auch den ständigen Vertreter des Vorsitzenden.

(6)

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen ein Ersatzmitglied.

(7)

Der Bridge-Club München wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch seinen ständigen Vertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

(8)

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter bestimmt den Protokollführer. 

(9)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist geheim abzustimmen. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Turniergericht
(1)

Das Turniergericht ist die oberste Instanz des Bridge-Club München in allen sportrechtlichen Angelegenheiten. Es ist insbesondere zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstigen Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Bridge-Club München gelten. 

(2)

Das Turniergericht kann die Revision beim Sportgericht des Bayerischen Bridge-Verbandes zulassen.

(3)

Das Turniergericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Turniergerichts werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder dem Ehrengericht angehören.

(4)

Die Mitglieder des Turniergerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Turniergerichts im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen ein Ersatzmitglied.

(5)

Die Aufgaben und Tätigkeiten des Turniergerichts werden in der Sportgerichtsordnung des Deutschen Bridge-Verbandes, die Verfahrenskosten in der Kostenordnung des Deutschen Bridge-Verbandes geregelt.

§ 14 Ehrengericht
(1)

Das Ehrengericht ist die oberste Instanz des Bridge-Club München in allen Schieds- und Disziplinarsachen.

(2)

Das Ehrengericht ist insbesondere zuständig für
- die Schlichtung von Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder
   mittelbar aus der Mitgliedschaft im Bridge-Club München
   ergeben,

- die Ahndung von Verfehlungen, für die in dieser Satzung oder
   in der Schieds- und Disziplinarordnung des Deutschen Bridge-
   Verbandes eine Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist.

(3)

Das Ehrengericht kann folgende Disziplinarstrafen verhängen:
- Verwarnung
- Geldstrafen bis zur Höhe von 500,- €,
- Verbot der Ausübung von Ämtern und Funktionen im Bridge-
   Club München, im Bayerischen Bridge-Verband oder im
   Deutschen Bridge-Verband auf Zeit oder auf Dauer,

- Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Bridge-Club
   München, des Bayerischen Bridge-Verbandes oder des
   Deutschen Bridge-Verbandes auf Zeit oder auf Dauer,

- Verbot der Nutzung von Einrichtungen des Bridge-Club
   München, des Bayerischen Bridge-Verbandes oder des
   Deutschen Bridge-Verbandes auf Zeit oder auf Dauer.

(4)

Der Vorsitzende kann Disziplinarstrafen nach Maßgabe der Gnadenordnung des Deutschen Bridge-Verbandes ermäßigen oder ihre Vollstreckung zur Bewährung aussetzen.

(5)

Das Ehrengericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Ehrengerichts werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder dem Turniergericht angehören.

(6)

Die Mitglieder des Ehrengerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Ehrengerichts im Amt. Scheidet ein Mitglied des Ehrengerichte vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzmitglied.

(7)

Die Aufgaben und Tätigkeiten des Ehrengerichts werden in der Schieds- und Disziplinarordnung des Deutschen Bridge-Verbandes, die Verfahrenskosten in der Kostenordnung des Deutschen Bridge-Verbandes geregelt.

§ 15 Kassenprüfer
(1)

Der Bridge-Club München ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen.

(2)

Die Prüfung erstreckt sich insbesondere darauf,
- ob die Buchführung des Bridge-Club München ordnungsgemäß
   im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,

- die Einnahmen und Ausgaben sich im Rahmen des genehmigten
   Haushaltsplanes halten,

- die Mittel wirtschaftlich sinnvoll, nach den Grundsätzen einer
   sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die
   satzungsmäßigen Zwecke verwendet wurden.

(3)

Die Kassenprüfer haben dem Vorsitzenden und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfungen zu berichten.

(4)

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl der Kassenprüfer im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzkassenprüfer.

§ 16 Änderung der Satzung; Auflösung des Vereins
(1)

Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit der beabsichtigten Satzungsänderung bescheinigt hat.

(2)

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen eine zulässige Änderung der Satzung oder die Auflösung des Bridge-Club München beschließen.

(3)

Bei Verlust der Gemeinnützigkeit oder bei Auflösung fällt das Vermögen des Bridge-Club München an den Bayerischen Bridge-Verband, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Bridge-Sports zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten
(1)

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 17. August 1989 beschlossen worden und tritt ab diesem Tag in Kraft.

(2)

Die Bestimmungen, die sich auf den Bayerischen Bridge-Verband beziehen, treten bei Gründung des Bayerischen Bridge-Verbandes in Kraft.

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